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   BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B   

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BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B (https://dejure.org/2005,13585)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B (https://dejure.org/2005,13585)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2005 - B 6 KA 46/04 B (https://dejure.org/2005,13585)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B
    Unter dem Gesichtspunkt der Divergenz entnimmt die Beschwerdebegründung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zutreffend, dass Prüfbescheide im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Bescheide über sachlich-rechnerische Berichtigungen den betroffenen (Zahn)Ärzten innerhalb einer Frist von vier Jahren bekannt gegeben werden müssen (für die Wirtschaftlichkeitsprüfung BSGE 72, 271, 277 [BSG 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111f; für Richtigstellungen im vertragszahnärztlichen Bereich Senatsurteil vom 15. November 1995, SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 S 2 ff; im vertragsärztlichen Bereich Senatsurteil vom 11. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Zutreffend legt die Beschwerdebegründung weiterhin dar, dass in den genannten Urteilen für den Fristbeginn auf das "Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides" (BSGE 89, 90, 103 [BSG 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R] = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16 ) bzw auf die "Vorläufige Honorarabrechnung" (Quartalsabrechnung) durch die KZÄV (BSGE 72, 271, 277 [BSG 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 112) abgestellt worden ist.

    Der Senat hat bereits generell die Möglichkeit einer Unterbrechung der vierjährigen Ausschlussfrist zugelassen (BSGE 76, 285, 289 [BSG 20.09.1995 - 6 RKa 40/94] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30) und für die Dauer der Ausschlussfrist wird auf die Bestimmungen über die Verjährungsfristen im SGB abgestellt (BSGE 72, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B
    Unter dem Gesichtspunkt der Divergenz entnimmt die Beschwerdebegründung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zutreffend, dass Prüfbescheide im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Bescheide über sachlich-rechnerische Berichtigungen den betroffenen (Zahn)Ärzten innerhalb einer Frist von vier Jahren bekannt gegeben werden müssen (für die Wirtschaftlichkeitsprüfung BSGE 72, 271, 277 [BSG 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111f; für Richtigstellungen im vertragszahnärztlichen Bereich Senatsurteil vom 15. November 1995, SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 S 2 ff; im vertragsärztlichen Bereich Senatsurteil vom 11. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Zutreffend legt die Beschwerdebegründung weiterhin dar, dass in den genannten Urteilen für den Fristbeginn auf das "Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides" (BSGE 89, 90, 103 [BSG 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R] = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16 ) bzw auf die "Vorläufige Honorarabrechnung" (Quartalsabrechnung) durch die KZÄV (BSGE 72, 271, 277 [BSG 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 112) abgestellt worden ist.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B
    Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung ( vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff) iVm § 94 SGG, § 100 Zivilprozessordnung.
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94

    Unterbrechung der Ausschlußfrist für Honorarkürzungsbescheide durch

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B
    Der Senat hat bereits generell die Möglichkeit einer Unterbrechung der vierjährigen Ausschlussfrist zugelassen (BSGE 76, 285, 289 [BSG 20.09.1995 - 6 RKa 40/94] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30) und für die Dauer der Ausschlussfrist wird auf die Bestimmungen über die Verjährungsfristen im SGB abgestellt (BSGE 72, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2000 - L 11 KA 123/98

    Anforderungen an die Umsetzung eines Schiedsspruchs bzgl. einer Obergrenze für

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B
    Die gegen diesen Schiedsspruch eingelegten Rechtsmittel der beigeladenen Krankenkassen hatten im Berufungsrechtszug Erfolg (Urteil vom 23. März 2000 - L 11 KA 123/98).
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 47/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gebot der persönlichen Leistungserbringung -

    In einem Verfahren zur nachträglichen Korrektur der vertrags(zahn)ärztlichen Vergütung für ein bestimmtes Quartal hat der Senat entschieden, dass die vierjährige Ausschlussfrist für den Erlass eines Bescheides zur Korrektur von Honorarbescheiden gehemmt ist, solange ein Schiedsverfahren bzw Klageverfahren gegen die Entscheidung des Schiedsamtes über die Höhe der Gesamtvergütung anhängig ist (Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - Juris RdNr 12) .
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

    (1) Die Möglichkeit einer Unterbrechung bzw Hemmung der Ausschlussfrist für den Erlass von Prüf- und Richtigstellungsbescheiden folgt aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des § 45 SGB I über die Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung (s hierzu BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 14; s auch BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, RdNr 28, und BSG, Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris RdNr 10 f; vgl auch BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 62) .

    § 45 SGB I gilt zwar unmittelbar nur für Sozialleistungen, findet aber nach der Rechtsprechung des Senats bezüglich der im Vertragsarztrecht geltenden Ausschlussfristen entsprechende Anwendung (BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 14; BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, RdNr 28; BSG, Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris RdNr 10 f) .

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Berichtigung fehlerhafter Degressionsbescheide

    Ob dem für diesen Sonderfall zu folgen ist, hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 27.4.2005 (B 6 KA 46/04 B - juris, RdNr 14) mit der Begründung offen gelassen, die Ausschlussfrist von vier Jahren für eine rückwirkende Minderung vertragszahnärztlichen Honorars könne jedenfalls nicht ablaufen, bevor verbindlich feststehe, welche Gesamtvergütung eine KZÄV an ihre Mitglieder zu verteilen habe.

    Schließlich ist die Vier-Jahres-Frist für den Erlass von Korrekturbescheiden in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB I gehemmt, wenn und solange nicht feststeht, wie hoch (endgültig) die Gesamtvergütung ist, die sie nach § 85 Abs. 4 SGB V an ihre Mitglieder verteilen kann (Senatsbeschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris).

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 36/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung -

    In einem Verfahren zur nachträglichen Korrektur der vertrags(zahn)ärztlichen Vergütung für ein bestimmtes Quartal hat der Senat entschieden, dass die vierjährige Ausschlussfrist für den Erlass eines Bescheides zur Korrektur von Honorarbescheiden gehemmt ist, solange ein Schiedsverfahren bzw Klageverfahren gegen die Entscheidung des Schiedsamtes über die Höhe der Gesamtvergütung anhängig ist (Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - Juris RdNr 12) .
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - gerichtliche Auseinandersetzung über Vorschriften

    In einem Verfahren zur nachträglichen Korrektur der vertrags(zahn)ärztlichen Vergütung für ein bestimmtes Quartal hat der Senat entschieden, dass die vierjährige Ausschlussfrist für den Erlass eines Bescheides zur Korrektur von Honorarbescheiden gehemmt ist, solange ein Schiedsverfahren bzw Klageverfahren gegen die Entscheidung des Schiedsamtes über die Höhe der Gesamtvergütung anhängig ist (Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - Juris RdNr 12) .
  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 27/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verordnungsregress - keine Hemmung der

    Der Senat hat bereits in einem Verfahren zur nachträglichen Korrektur der vertrags(zahn)ärztlichen Vergütung für ein bestimmtes Quartal entschieden, dass die vierjährige Ausschlussfrist für den Erlass eines Bescheides zur Korrektur von Honorarbescheiden gehemmt ist, solange ein Schiedsverfahren bzw Klageverfahren gegen die Entscheidung des Schiedsamtes über die Höhe der Gesamtvergütung anhängig ist (Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris RdNr 12) .
  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

    Ob dem für diesen Sonderfall zu folgen ist, hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 27.4.2005 (B 6 KA 46/04 B - juris, RdNr 14) mit der Begründung offen gelassen, die Ausschlussfrist von vier Jahren für eine rückwirkende Minderung vertragszahnärztlichen Honorars könne jedenfalls nicht ablaufen, bevor verbindlich feststehe, welche Gesamtvergütung eine KZÄV an ihre Mitglieder zu verteilen habe.

    Schließlich ist die Vier-Jahres-Frist für den Erlass von Korrekturbescheiden in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB I gehemmt, wenn und solange nicht feststeht, wie hoch (endgültig) die Gesamtvergütung ist, die sie nach § 85 Abs. 4 SGB V an ihre Mitglieder verteilen kann (Senatsbeschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris).

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 28/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

    Ob dem für diesen Sonderfall zu folgen ist, hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 27.4.2005 (B 6 KA 46/04 B - juris, RdNr 14) mit der Begründung offen gelassen, die Ausschlussfrist von vier Jahren für eine rückwirkende Minderung vertragszahnärztlichen Honorars könne jedenfalls nicht ablaufen, bevor verbindlich feststehe, welche Gesamtvergütung eine KZÄV an ihre Mitglieder zu verteilen habe.

    Schließlich ist die Vier-Jahres-Frist für den Erlass von Korrekturbescheiden in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB I gehemmt, wenn und solange nicht feststeht, wie hoch (endgültig) die Gesamtvergütung ist, die sie nach § 85 Abs. 4 SGB V an ihre Mitglieder verteilen kann (Senatsbeschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04

    Vertragsarztangelegenheiten

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 27.04.2005 (a.a.O.) zur Aufhebung der Degressionsregelung durch das 2.GKV-NOG dargelegt hat, mussten die Vertragszahnärzte spätestens ab dem 20.03.1997, dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestages, damit rechnen, dass die Degressionsregelungen nur noch bis zum 30.06.1997 gelten würden und deshalb entsprechend der in § 85 Abs. 4 b SGB V angelegten Grundstruktur "pro rata temporis" eine Punktmengengrenze von 175.000 Punkten für den Geltungszeitraum des § 85 Abs. 4b SGB V maßgeblich sein werde.

    Das BSG hat im Beschluss vom 27.04.2005 (B 6 KA 46/04 B) dargelegt, dass es zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung für den Fristbeginn auf das Ergehen des zu berichtigenden Quartalsbescheides abgestellt habe, diese Entscheidungen aber quartalsbezogene Korrekturen des Honorars betroffen hätten.

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.12.2011 - L 4 KA 23/11

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorarrückforderung nach Neuberechnung

    Das BSG (Urteil vom 27. April 2005, B 6 KA 46/04 B, juris) hat hierzu auf § 203 BGB zurückgegriffen, nach dem eine Verjährung gehemmt ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, und diese Regelung auch dann angewandt, wenn ein Schiedsverfahren über die Höhe der Gesamtvergütung, an dem die Krankenkasse und die KV beteiligt waren, lief.

    Das gilt ferner unabhängig vom vorher Gesagten auch deshalb, da die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, welche Gesamtvergütung für die Verteilung zur Verfügung steht (BSG, 27. April 2005, B 6 KA 46/04 B, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 117/09

    Honorierung vertragszahnärztlicher Leistungen - Honorarberichtigung - Begrenzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Schleswig-Holstein, 03.02.2009 - L 4 KA 2/07

    Vertragszahnärztliche Versorgung - kein Honoraranspruch bei Verstoß gegen die

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2005 - L 4 KA 9/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Vorschriften über sachlich-rechnerische

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 53/04

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2006 - L 3 KA 76/01

    Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2007 - L 3 KA 310/03
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 - L 7 KA 81/10

    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Anwendung der

  • SG Hannover, 25.11.2009 - S 16 KA 47/05

    Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen einen Facharzt in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 54/04

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Hannover, 30.07.2008 - S 16 KA 12/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2016 - L 3 KA 115/12
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